(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch Bosniakischer Kulturverein e.V". Er benutzt die Abkürzung „DBKV".
(2) Er hat seinen Sitz in Mannheim.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Deutsch Bosniakischer Kulturverein e.V."
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein fördert den Dialog und das Verständnis zwischen den Kulturen, insbesondere für die Islamische Religion. Der Verein will Vorurteile ausräumen, Gemeinsamkeiten aufzeigen und eine Informationsquelle für die Islamische Religion sein.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
(4) Der Verein kann seine Zwecke auch durch Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verfolgen.
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins steht jeder natürlichen Person, unabhängig von seiner Staatszugehörigkeit offen.
(2) Jedes Mitglied muss an den Aktivitäten des Vereins nach Kräften teilnehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen, dessen Höhe vom Ratgremium festgesetzt wird.
(3) Wer Mitglied werden will, muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand stellen, indem er seine Zustimmung zur Satzung erklärt und verspricht, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(4) Jeder Antragssteller erlangt die Mitgliedschaft nach einer Probezeit von 6 Monaten, in denen er an Aktivitäten des Vereins teilgenommen hat und nach Bestätigung seiner Mitgliedschaft durch das Ratsgremium. Dieser kann die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, aus dem Verein durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche oder mündlich abgegebene Erklärung, auszutreten.
(6) Die Mitgliedschaft kann einem Mitglied des Vereins entzogen werden, wenn das Mitglied ein Jahr lang an den Aktivitäten des Vereins nicht teilgenommen hat.
(7) Ausschließung eines Mitglieds, wenn dieses Mitglied gegen die Zwecke des Vereins verstößt, kann nur durch Beschluss des Ratgremiums erfolgen.
(8) Die Einnahmen des Deutsch Bosniakischen Kulturvereins bestehen hauptsächlich aus Beiträgen und Spenden für die in §2 erwähnten Zwecke. Sie werden auf das eingerichtete Bankkonto des Vereins überwiesen. Dies gilt erst nach der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister.
(9) Die regelmäßigen Zahlungen müssen sichergestellt werden. Ist der Verein verschuldet, so tragen alle Mitglieder die Verantwortung.
(10) Der Buchhalter ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
(1) Durch Beschluss des Ratgremiums können Personen, die nicht ordentliche Mitglieder sind um die den Gemeindezwecken fördernde Angelegenheiten besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder haben, ohne ein Wahlrecht inne zu haben, Rede- und Anwesenheitsrecht.
Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern und ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Sie tagt mindestens einmal jährlich. Der Vorstand hat die Pflicht, die Versammlung mindestens zwei Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich anzukündigen. Die Einladung erfolgt per Brief, Fax oder E-Mail.
(3) Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus vom Vorstand in dringenden Fällen einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt das Ratsgremium (Der Ratssitz).
(1) Das Ratsgremium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Im ersten Vereinsjahr dürfen jedoch nicht mehr als sieben Mitglieder gewählt werden. In den darauf folgenden Jahren kann auf Antrag des Ratsgremiums pro Jahr jeweils höchstens ein weiteres Mitglied gewählt werden. Dadurch soll die Kontinuität der Arbeit des Ratsgremiums gewährleistet werden. Die Ratsgremiums-Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von sieben Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausfall eines Ratsgremiums-Mitglieds können die verbleibenden Mitglieder ein neues Mitglied wählen, das bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
(2) Die Ratsgremiums-Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Ratsgremium-Leiter. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Ratsgremiums-Leiters im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Ratsgremium wählt den Vorstand des Vereins.
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Er wird von dem Ratsgremium für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Solange kein neuer Vorstand gewählt ist, bleibt der bisherige im Amt.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht von Ratsgremium auf andere Organe oder Personen des Vereins übertragen werden.
(4) Der Vorstand ist der Repräsentant des Vereins in der Öffentlichkeit sowie bei den Behörden. Er ist für die Durchführung aller Vereinsaktivitäten verantwortlich.
(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Alle Spenden dürfen die Ziele und Aktivitäten des Vereins nicht beeinflussen.
(2) Die Ausgaben des Vereins dürfen nur ausschließlich für solche Bereiche verwendet werden, die in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften dieser Satzung stehen.
(3) Wichtige Vereinsfinanzdokumente müssen die Unterschriften eines Vorstandsmitglieds und eines Ratgremiums-Mitglieds tragen.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, einen Jahresbericht über die Finanzen des Vereins der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(1) Der Vorstand bewahrt alle Protokolle des Vereins aktenkundig auf. Jedes Protokoll hat die Unterschrift eines Protokollführers und eines Sitzungsleiters zu tragen.
(2) Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf des Antrags des Ratssitzes. Der Ratssitz muss den Änderungsantrag dem Vorstand schriftlich und mindestens einen Monat vor der nächsten Mitgliederversammlung vorliegen.
(3) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf des gleichen Verfahrens wie das der Satzungsänderung.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verpflichtungen an den „Islam Info Service Wiesbaden e.V., Postfach 120515, 65083 Wiesbaden". Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an eine als gemeinnützig anerkannte islamische Institution, die der Förderung der Völkerverständigung dient und sie für diese Zwecke zu verwenden hat. Der Vermögensempfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
(5) Sämtliche Mitglieder wurden rechtzeitig drei Wochen vor der neuen Mitgliederversammlung am 07.11.2015 schriftlich und einzeln darüber zur Kenntnis gesetzt.
(6) Die Satzung wurde am 07.11.2015 erstellt und von der Mitgliederversammlung angenommen.
(7) Die Satzung des Vereins vom 12.07.2015 wurde am 07.11.2015 bezugnehmend auf die fehlenden Angaben die vom Amtsgericht gefordert wurden, einstimmig ergänzt bzw. geändert, beschlossen und von sämtlichen Gründungsmitgliedern unterschrieben.
(8) Die Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.